Stand: September 2026
Teilnahmebedingungen Empfehlungsprogramm.
Diese Teilnahmebedingungen regeln die Teilnahme am Empfehlungsprogramm der InPRESSd GmbH, Kantstr. 15, 68165 Mannheim (nachfolgend „der Anbieter“). Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform InPressd und beschreiben, wie Empfehlungen zugeordnet werden, wie und wann eine Vergütung entsteht und unter welchen Voraussetzungen sie ausgezahlt wird.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
Diese Teilnahmebedingungen gelten für die Teilnahme am Empfehlungsprogramm des Anbieters (nachfolgend „das Programm“), erreichbar unter www.inpressd.com/affiliate. Sie gelten für Nutzer der Plattform, die eine Empfehlung aussprechen (nachfolgend „der Werber“), für den geworbenen Kunden (nachfolgend „der Geworbene“) sowie für freigegebene Partner der Partnerschiene (nachfolgend „der Partner“).
Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform InPressd. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Teilnahmebedingungen gehen diese Teilnahmebedingungen für die Teilnahme am Programm vor. Für die Nutzung der Plattform selbst bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.
Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die Teilnahme an der Partnerschiene nach § 5 setzt zusätzlich voraus, dass der Partner ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; er bestätigt dies im Partnerportal. Verbraucher sind von der Partnerschiene ausgeschlossen.
Durch die Teilnahme am Programm wird kein Arbeits-, Handelsvertreter-, Gesellschafts- oder sonstiges Dauerschuldverhältnis über die in diesen Bedingungen geregelte Vermittlung hinaus begründet. Der Teilnehmer ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei und nicht in die Arbeitsorganisation des Anbieters eingebunden.
§ 2 Teilnahme: Nutzerempfehlung und Partnerschaft
Das Programm besteht aus zwei Schienen. Die Nutzerschiene vergütet Empfehlungen in Bonus-Credits nach § 4. Die Partnerschiene vergütet Empfehlungen mit einer Geldprovision nach § 5.
An der Nutzerschiene nimmt jedes aktive Nutzerkonto teil. Es bedarf weder eines gesonderten Antrags noch einer Freigabe; Empfehlungslink und Empfehlungscode stehen im Konto zur Verfügung.
Die Teilnahme an der Partnerschiene setzt eine Bewerbung und die ausdrückliche Freigabe durch den Anbieter voraus. Über die Freigabe entscheidet der Anbieter nach freiem Ermessen; ein Anspruch auf Freigabe besteht nicht. Nach einer Ablehnung ist eine erneute Bewerbung frühestens neunzig Tage nach Zugang der Ablehnung möglich. Der Anbieter kann eine Freigabe nach § 11 wieder aufheben.
Die beiden Schienen schließen einander aus. Für dieselbe geworbene Kundenorganisation wird niemals sowohl eine Provision als auch eine Credit-Gutschrift gewährt. Maßgeblich ist der Status des Werbers im Zeitpunkt der ersten bezahlten Abo-Rechnung des Geworbenen: War der Werber zu diesem Zeitpunkt als Partner freigegeben, gilt ausschließlich § 5, andernfalls ausschließlich § 4. Eine spätere Freigabe als Partner wirkt nicht auf bereits bestehende Zuordnungen zurück; eine zwischenzeitliche Sperrung gilt nicht als Freigabe.
In der Nutzerschiene erfolgt die Teilnahme durch Nutzung des Empfehlungslinks oder des Empfehlungscodes. Diese Teilnahmebedingungen sind im Konto bei den Konditionen des Programms verlinkt; maßgeblich ist die Fassung, die im Zeitpunkt der jeweiligen Zuordnung gilt (§ 10). Eine gesonderte Erklärung des Werbers ist nicht erforderlich.
Für die Partnerschiene protokolliert der Anbieter die Annahme dieser Teilnahmebedingungen mit Fassung und Zeitpunkt.
§ 3 Empfehlungslink, Code und Zuordnung
Jeder Teilnehmer erhält einen persönlichen Empfehlungscode und einen Empfehlungslink in der Form www.inpressd.com/r/{Code}. Ruft ein Besucher den Empfehlungslink auf, speichert der Anbieter den Code und den Zeitpunkt für dreißig Tage in einem First-Party-Cookie im Browser des Besuchers. Der Besucher wird darauf hingewiesen und kann die Speicherung unmittelbar über die Schaltfläche „Nicht merken“ beenden; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
Der Empfehlungscode kann bei der Registrierung zusätzlich ausdrücklich eingegeben werden. Ein ausdrücklich eingegebener Code hat stets Vorrang vor einem gespeicherten Code; die Eingabe funktioniert auch dann vollständig, wenn kein Cookie gesetzt ist. Ein unbekannter, deaktivierter oder abgelaufener Code wird als Fehler angezeigt und führt nicht stillschweigend zu einer anderen Zuordnung.
Eine Zuordnung entsteht ausschließlich bei der Registrierung eines neuen Kontos und nur, solange das Konto zum Zeitpunkt der Zuordnung nicht älter als vierundzwanzig Stunden ist. Für Kunden, die bereits vor der Aktivierung des Programms oder vor der Empfehlung registriert waren, entsteht rückwirkend keine Zuordnung und keine Vergütung.
Je geworbener Kundenorganisation wird genau ein Werber zugeordnet. Maßgeblich ist die erste zustande gekommene Zuordnung. Mit der ersten erfolgreich bezahlten Abo-Rechnung des Geworbenen wird die Zuordnung endgültig festgeschrieben. Spätere Empfehlungslinks, Codes, weitere Marken, weitere Teammitglieder oder ein Kontowechsel des Geworbenen ändern die Zuordnung nicht und lösen keine erneute Vergütung aus.
Der Anbieter schuldet keine bestimmte Genauigkeit der Zuordnung. Kommt eine Zuordnung nicht zustande, weil der Besucher Cookies blockiert oder löscht, das Endgerät wechselt, den Code nicht eingibt oder aus anderen technischen Gründen, besteht kein Vergütungsanspruch.
Aufrufe des Empfehlungslinks werden je Code nur bis zu einer Tagesobergrenze gezählt; darüber hinausgehende Aufrufe werden nicht weitergezählt. Ebenso werden Aufrufe durch Suchmaschinen, Vorschau- und Prüfdienste nicht gezählt. Die Klickzählung dient allein der statistischen Anzeige im Konto und ist keine Grundlage für eine Vergütung; die Zuordnung nach den vorstehenden Absätzen bleibt davon unberührt.
§ 4 Vergütung der Nutzerschiene (Bonus-Credits)
In der Nutzerschiene erhält der Werber eintausend (1.000) Bonus-Credits und der Geworbene fünfhundert (500) Bonus-Credits. Die Gutschrift erfolgt einmalig je geworbener Kundenorganisation.
Der Anspruch entsteht, wenn die erste Abo-Rechnung des Geworbenen tatsächlich bezahlt wurde und danach dreißig Tage ohne Erstattung, Gutschrift oder Zahlungsanfechtung vergangen sind. Rechnungen über null Euro (etwa während einer Testphase oder bei einem Gutschein über den vollen Betrag) lösen keinen Anspruch aus. Die bloße Registrierung des Geworbenen begründet keinen Anspruch.
Die Bonus-Credits werden dem Bonus-Credit-Konto der jeweiligen Marke gutgeschrieben. Sie sind von den monatlichen Plan-Credits getrennt und unterliegen nicht deren monatlicher Zurücksetzung.
Bonus-Credits haben keinen Barwert. Sie werden nicht in Geld ausgezahlt, nicht erstattet, nicht verzinst, nicht auf andere Konten oder Personen übertragen und nicht gegen andere Leistungen getauscht. Sie sind kein Zahlungsmittel. Mit der Schließung des Kontos oder der Marke, der sie gutgeschrieben wurden, verfallen sie ersatzlos.
Wird die zugrunde liegende Zahlung des Geworbenen später erstattet oder zurückbelastet, werden die Bonus-Credits nach § 6 zurückgebucht. Dies gilt auch dann, wenn sie bereits verbraucht wurden; das Bonus-Credit-Konto kann dadurch einen negativen Stand aufweisen.
§ 5 Vergütung der Partnerschiene (Provision)
Der Partner erhält eine Provision in Höhe von fünfzehn Prozent (15 %) des Netto-Abo-Umsatzes der von ihm geworbenen Kundenorganisation.
Bemessungsgrundlage ist der dem Geworbenen für Abonnementleistungen in Rechnung gestellte Betrag ohne Umsatzsteuer, nach Abzug gewährter Rabatte und Gutschriften, und ausschließlich insoweit, als er tatsächlich bezahlt wurde. Die Preise des Anbieters sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Der Provisionszeitraum umfasst zwölf Monate, gerechnet ab der ersten erfolgreichen Zahlung des Geworbenen, also ab der ersten Rechnung mit einem tatsächlich gezahlten Betrag über null Euro. Rechnungen über null Euro starten den Zeitraum nicht. Rechnungen, die nach Ablauf des Zeitraums bezahlt werden, lösen keine Provision mehr aus. Ein Wechsel des Tarifs, des Abrechnungsintervalls oder des Abonnementstatus verschiebt den Zeitraum nicht.
Bei einem Jahresabonnement entsteht die Provision einmalig auf die erste bezahlte Jahresrechnung. Die Verlängerung nach zwölf Monaten liegt außerhalb des Provisionszeitraums und löst keine weitere Provision aus.
Keine Provision entsteht insbesondere auf
- einmalige Credit-Pakete und sonstige Zusatzkäufe, die kein Abonnemententgelt sind,
- die Umsatzsteuer und sonstige Steuern,
- erstattete, gutgeschriebene oder zurückbelastete Beträge,
- Beträge, die der Geworbene tatsächlich nicht bezahlt hat.
Sämtliche Provisionsbeträge verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach § 7. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Empfehlungs- oder Umsatzvolumen besteht nicht.
§ 6 Wartefrist, Storno und Rückbelastung
Eine Provision entsteht mit der Zahlung der zugrunde liegenden Rechnung zunächst als vorgemerkter Posten. Sie wird nach einer Wartefrist von dreißig Tagen ab dem Zahlungseingang auszahlbar, sofern in dieser Zeit keine Erstattung, Gutschrift oder Zahlungsanfechtung erfolgt ist.
Wird die zugrunde liegende Zahlung ganz oder teilweise erstattet, gutgeschrieben oder zurückbelastet (insbesondere bei einer Rückbuchung oder einem Chargeback), entfällt der Provisionsanspruch in demselben Umfang. Eine anteilige Erstattung kürzt die Provision anteilig.
Ist der betroffene Posten bereits ausgezahlt, bucht der Anbieter einen entsprechenden negativen Gegenposten in das Provisionskonto des Partners. Dieser wird mit künftigen Provisionsansprüchen verrechnet; das Provisionskonto darf dadurch einen negativen Saldo aufweisen.
Ist eine Verrechnung nicht möglich, weil innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Gegenpostens keine ausreichenden neuen Ansprüche entstehen oder weil die Teilnahme beendet wurde, hat der Partner den entsprechenden Betrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufforderung in Textform zurückzuzahlen.
Für die Nutzerschiene gilt Entsprechendes: Bereits gutgeschriebene Bonus-Credits werden in dem Umfang zurückgebucht, in dem die zugrunde liegende Zahlung erstattet oder zurückbelastet wurde, auch wenn sie bereits verbraucht wurden (§ 4).
§ 7 Auszahlung über Stripe Connect
Provisionen werden ausschließlich über Stripe Connect (Express) ausgezahlt. Vertragspartner des Auszahlungsdienstes ist die Stripe Payments Europe, Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland. Der Partner richtet dafür im Partnerportal ein Stripe-Express-Konto ein.
Die Identitäts-, Legitimations- und Geldwäscheprüfung des Partners führt Stripe in eigener Verantwortung durch. Der Anbieter hat auf deren Ergebnis und Dauer keinen Einfluss. Solange das Onboarding nicht abgeschlossen ist, offene Anforderungen von Stripe bestehen oder Stripe Auszahlungen sperrt, erfolgt keine Auszahlung. Bereits entstandene Ansprüche bleiben davon unberührt und werden vorgetragen.
Die Auszahlung erfolgt monatlich, sobald das auszahlbare Guthaben mindestens fünfzig Euro (50 EUR) beträgt. Ein Guthaben unterhalb dieser Schwelle wird auf den Folgemonat vorgetragen.
Ein Auszahlungslauf kann sich aus betrieblichen Gründen (etwa wegen einer Prüfung, einer technischen Störung oder einer unzureichenden Deckung des Auszahlungskontos) um einen Abrechnungslauf verschieben; entstandene Ansprüche bleiben bestehen und werden im nächsten Lauf berücksichtigt.
Gutschriftverfahren. Die Parteien vereinbaren, dass der Anbieter über die Provisionen im Gutschriftverfahren nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abrechnet: Der Anbieter stellt die Abrechnung aus, leistender Unternehmer ist der Partner. Der Partner kann einer Gutschrift widersprechen; mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung. Der Partner hält die für die Abrechnung erforderlichen Angaben (Firma, Rechtsform, vollständige Anschrift, Land, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie einen etwaigen Kleinunternehmerstatus) im Partnerportal aktuell und teilt Änderungen unverzüglich mit.
Der Ausweis der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Status des Partners:
- Regelbesteuerung im Inland: Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer in der Gutschrift;
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG: kein Steuerausweis, stattdessen ein entsprechender Hinweis in der Gutschrift;
- Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Abrechnung ohne Steuerausweis mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (Reverse Charge). Der Anbieter kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor der ersten Auszahlung im qualifizierten Bestätigungsverfahren prüfen;
- Partner mit Sitz im Drittland: die Leistung ist im Inland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG); es erfolgt kein Steuerausweis.
Die Gebühren, die Stripe dem Anbieter für das Express-Konto und für die Auszahlung berechnet, trägt der Anbieter; sie werden nicht von der Provision abgezogen. Gebühren, die beim Partner selbst anfallen (insbesondere Gebühren seiner Bank und Kosten einer Währungsumrechnung auf dem Empfängerkonto), trägt der Partner. Abgerechnet und ausgezahlt wird in Euro.
§ 8 Unzulässige Praktiken
Dem Teilnehmer ist es untersagt, Empfehlungen auf den folgenden Wegen zu erzeugen oder zu bewerben:
- Selbstempfehlung: die Empfehlung an sich selbst, an weitere eigene Konten oder Marken sowie an Organisationen, die mit dem Teilnehmer wirtschaftlich identisch oder mit ihm verbunden sind;
- Anlage oder Nutzung von Scheinkonten, Mehrfachkonten oder Konten mit Wegwerf-E-Mail-Adressen;
- Cookie-Dropping: das Setzen der Zuordnung ohne bewusste Interaktion des Besuchers, etwa durch automatische Weiterleitungen, unsichtbare Frames, Pop-under-Fenster oder vorgeladene Links;
- Marken-Bidding: die Buchung der Zeichen „InPressd“, „InPRESSd“ und verwechslungsfähiger Varianten oder Schreibfehler als Suchbegriff in Suchmaschinenwerbung sowie deren Verwendung in Anzeigentexten, Anzeigennamen oder angezeigten Domains;
- die Bewerbung über Gutschein-, Rabatt-, Cashback- oder Loyalty-Portale und vergleichbare Anreizseiten;
- unaufgeforderte Werbung per E-Mail, Messenger, Telefon oder Fax (§ 7 UWG) sowie Massen-Postings in Foren, Kommentarbereichen und sozialen Netzwerken;
- irreführende Aussagen über Leistungen, Preise, Verfügbarkeit, Testphasen oder über das Verhältnis des Teilnehmers zum Anbieter, insbesondere das Auftreten im Namen des Anbieters oder als dessen Vertreter;
- Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 9;
- die Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten des Anbieters, insbesondere die Registrierung von Domains mit dem Bestandteil „inpressd“ ohne Zustimmung sowie die Nachbildung der Website des Anbieters;
- jede automatisierte oder manipulative Erzeugung von Klicks, Registrierungen oder Zuordnungen.
Bei einem Verstoß ist der Anbieter berechtigt, die Teilnahme nach § 11 sofort zu sperren, Empfehlungscodes zu deaktivieren und bereits ausgezahlte Beträge zurückzufordern. Bei nachgewiesenem Missbrauch verfallen noch nicht auszahlbare Provisionen und noch nicht gutgeschriebene Bonus-Credits ersatzlos. Weitergehende Ansprüche des Anbieters, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt.
§ 9 Kennzeichnungspflicht
Der Teilnehmer ist verpflichtet, den kommerziellen Zweck seiner Empfehlung kenntlich zu machen (§ 5a Abs. 4 UWG). Die Pflicht gilt für beide Schienen; auch Bonus-Credits sind ein geldwerter Vorteil.
Verbindliches Musterwording: „Werbung: Ich erhalte für Vermittlungen über diesen Link eine Provision.“ In der Nutzerschiene ist der Hinweis entsprechend anzupassen („… erhalte ich Bonus-Credits“).
Der Hinweis ist unmittelbar bei oder vor dem Empfehlungslink anzubringen, ohne dass der Leser scrollen, klicken oder eine weitere Seite aufrufen muss. Ein Hinweis allein im Impressum, in der Profilbeschreibung oder innerhalb einer Ansammlung von Schlagwörtern genügt nicht.
Wer die Konditionen des Programms darstellt, nennt in unmittelbarer räumlicher Nähe die vollständigen Bedingungen: fünfzehn Prozent des Netto-Abo-Umsatzes, zwölf Monate ab der ersten Zahlung, dreißig Tage Wartefrist, Auszahlung ab fünfzig Euro, keine Provision auf Credit-Pakete. Für die Nutzerschiene sind Formulierungen wie „gratis“ oder „kostenlos“ unzulässig; zutreffend ist etwa „1.000 Bonus-Credits nach der ersten bezahlten Rechnung des Geworbenen und dreißig Tagen ohne Erstattung“.
§ 10 Änderung der Konditionen
Der Anbieter kann die Konditionen des Programms (insbesondere den Provisionssatz, den Provisionszeitraum, die Wartefrist und die Höhe der Bonus-Credits) sowie diese Teilnahmebedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern. Änderungen werden mindestens dreißig Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform, in der Regel per E-Mail, angekündigt.
Änderungen wirken ausschließlich für Zuordnungen, die nach ihrem Wirksamwerden entstehen. Bereits bestehende Zuordnungen behalten für ihre gesamte Dauer die Konditionen, unter denen sie entstanden sind.
Dieser Grundsatz wird technisch eingelöst: Mit jeder Zuordnung speichert der Anbieter eine unveränderliche Kopie der zu diesem Zeitpunkt geltenden Konditionen (Snapshot). Sämtliche Provisionen und Credit-Gutschriften zu dieser Zuordnung werden ausschließlich anhand dieser Kopie berechnet, auch wenn die allgemeinen Konditionen zwischenzeitlich geändert wurden.
Die Auszahlungsschwelle nach § 7 ist hiervon ausgenommen. Sie ist keine zuordnungsbezogene Kondition, sondern eine programmweite Auszahlungsregel: Sie bestimmt allein, ab welchem Guthaben ein Auszahlungslauf stattfindet, und gilt ab ihrem Wirksamwerden für alle Auszahlungen, auch für bereits bestehende Zuordnungen. Eine Änderung wird ebenfalls mindestens dreißig Tage vorher in Textform angekündigt. Bereits entstandene Ansprüche bleiben in voller Höhe bestehen; sie werden vorgetragen, bis die Schwelle erreicht ist, und sind bei Beendigung der Teilnahme nach § 11 unabhängig von der Schwelle auszuzahlen.
Ist der Teilnehmer mit einer angekündigten Änderung nicht einverstanden, kann er die Teilnahme nach § 11 beenden. Bereits entstandene Ansprüche bleiben davon unberührt.
§ 11 Laufzeit, Sperrung und Kündigung
Die Teilnahme am Programm läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können sie jederzeit mit einer Frist von vierzehn Tagen in Textform kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Bei einem Verstoß gegen § 8 ist der Anbieter berechtigt, die Teilnahme mit sofortiger Wirkung zu sperren und Auszahlungen bis zur Klärung zurückzuhalten.
Für offene Posten gilt bei Beendigung oder Sperrung:
- Bereits auszahlbare Provisionen bleiben bestehen und werden mit dem nächsten regulären Auszahlungslauf ausgezahlt. Ein verbleibendes auszahlbares Guthaben unterhalb der Schwelle nach § 7 wird auf Anforderung des Partners ausgezahlt.
- Vorgemerkte Provisionen reifen unverändert weiter und werden nach Ablauf der Wartefrist ausgezahlt; bei nachgewiesenem Missbrauch nach § 8 verfallen sie.
- Noch nicht gutgeschriebene Bonus-Credits werden nach den Regeln des § 4 gutgeschrieben; bereits gutgeschriebene Bonus-Credits verfallen mit der Schließung des Kontos.
Mit der Beendigung werden Empfehlungslink und Empfehlungscode deaktiviert; neue Zuordnungen entstehen nicht mehr. Der Anbieter kann das Programm insgesamt mit einer Frist von dreißig Tagen beenden oder aussetzen. Auch in diesem Fall laufen bereits entstandene Ansprüche nach den Regeln dieser Bedingungen zu Ende.
§ 12 Haftung, Datenschutz und Steuern
Für die Haftung des Anbieters gelten die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Der Anbieter sichert weder ein bestimmtes Empfehlungs- oder Umsatzvolumen noch die ununterbrochene Verfügbarkeit des Programms, seiner Links oder der Auszahlungsfunktion zu; ebenso wenig eine bestimmte Genauigkeit der Zuordnung nach § 3.
Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung. Rechtsgrundlage der Verarbeitung im Rahmen des Programms (Zuordnung, Bewerbung, Provisions- und Auszahlungsdaten) ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Für die Abwicklung der Auszahlung sowie die Identitäts- und Geldwäscheprüfung ist Stripe als Zahlungsdienstleister in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit tätig.
Sämtliche auf die Vergütung entfallenden Steuern und Abgaben sind allein Sache des Teilnehmers. Der Partner ist für die zutreffende Versteuerung und Meldung seiner Provisionen selbst verantwortlich. Dies gilt entsprechend für die Bonus-Credits der Nutzerschiene: Sie werden nicht in Geld ausgezahlt, können aber einen geldwerten Vorteil darstellen. Zum derzeitigen Credit-Satz der Plattform entsprechen eintausend Bonus-Credits rund 22,67 Euro und fünfhundert Bonus-Credits rund 11,33 Euro. Die steuerliche Einordnung und Erklärung obliegt dem Empfänger.
Der Anbieter leistet keine Steuer- und keine Rechtsberatung. Angaben zur steuerlichen Behandlung in diesen Teilnahmebedingungen sind Hinweise, keine Beratung.
§ 13 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Teilnahmebedingungen Mannheim.
Ansprüche aus dem Programm sind ohne Zustimmung des Anbieters nicht abtretbar. Änderungen und Ergänzungen dieser Teilnahmebedingungen bedürfen der Textform; das gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.